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Würdig und glücklich alt werden
Gepflegt werden daheim!

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Judit Mezei

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Tel.: 0676 3517884

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Angebot & Preise
 
Nehmen Sie unsere  Dienstleistung der 24-Stunden-Pflege in Anspruch
 
Die Betreuungskosten der 24-Stunden Betreuung betragen zwischen 40,-- und € 60,-- pro Tag, und richten sich nach der Pflegestufe, der Qualifikation und dem Betreuungsaufwand. – Für ein genaues Angebot benötigen wir Ihre Angaben im Erhebungsblatt.
 
Zu den angeführten Tagessätzen werden die Kosten für die Sozialversicherung und die Anreise der BetreuerInnen hinzugerechnet. Der Fahrtkostenersatz ( -  höchstens € 150,-- pro Pflegerin - wird nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet. Eine Unterkunft (eigenes Schlafzimmer oder abgetrennter Schlafplatz für die BetreuerInnen) ist Voraussetzung. Für jeden Aufwand erhalten Sie eine Rechnung und bezahlen alles direkt an die Betreuerin – nicht an eine Agentur.
 
Berechnungsbeispiel für Pflegestufe 4 mit 2 Betreuerinnen:
                                                                                              
Das Tageshonorar für eine Betreuerin beträgt  pro Tag ca. € 50,--  1.500,--
Zuzüglich SVA pro Betreuerin und Monat  € 157,-- *     314,--
Zuzüglich Fahrtkosten pro Betreuerin und Monat max. € 150,-- 300,--



Summe der Betreuungskosten 2,114,--
     
abzüglich Pflegegeld der Stufe 4   - 664,30
abzüglich der Förderung  -  550,-- 



Tatsächliche Kosten pro Tag:  €  30,--                           Im Monat ca.  899,70
*Bei Pflegerinnen, die länger als 3 Jahre in Österreich selbständig tätig sind, kann sich der SVA-Beitrag geringfügig erhöhen.
 
Die anfallenden Kosten sind auch steuerlich absetzbar (außergewöhnliche Belastung).
 
Die Vermittlungsgebühr in der Höhe von € 285,-- ist ein einmaliger Betrag für die Bereitstellung der 2 selbstständigen Pflegerinnen und ist bei Vertragsabschluss fällig. Diese Gebühr dient zur Einführung der Pflegerinnen in den Haushalt der betreuten Person sowie alle organisatorischen Vorarbeiten wie z. Bsp.: Auswahl der Pflegekräfte, Anmeldungen bei den Behörden, Organisation der An- und Abreise, Hilfe bei Ansuchen von Zuschüssen, u.v.m. Diese Gebühr wird als Erstpauschale für die ersten 3 Monate in Rechnung gestellt.
Ab dem 4. Monat ist eine Servicepauschale in der Höhe von € 50,-- pro Monat für die laufenden notwendigen Organisations- und Verwaltungstätigkeiten zu entrichten. Diese betreffen z. Bsp.: Hilfestellung bei unvorhersehbaren Situationen, laufende Erreichbarkeit bei verschiedenen Angelegenheiten, Ersatz der Pflegerinnen bei Ausfall oder Krankheit, Austausch bei Unzufriedenheit usw.
Diese monatliche Servicepauschale wird jeweils zum Monatsbeginn in Rechnung gestellt und muss mittels Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb von 8 Tagen bezahlt werden.
 
Die Kriterien für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind:
 
Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3
Bei Bezug von Pflegegeld der Stufe 3 und 4 ist eine Förderung nur mit ärztlicher Bestätigung möglich.
Einkommensgrenze von max. € 2.500,– / monatliches Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person - Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnungsbeihilfe zählen nicht zum Einkommen.
 
Die Förderung für die 24-Stunden-Betreuung kann beim Bundessozialamt beantragt werden:
€ 275,– (monatl.) für eine Betreuungskraft
€ 550,– (monatl.) für zwei Betreuungskräfte
 
 
Steuerliche Absetzbarkeit der Pflegekosten
 
Bei einer 24-Stunden Betreuung können die Pflegekosten als "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zu den Aufwändungen aus der 24-Stunden Betreuung gehören die Kosten für die Betreuungskräfte, Vermittlungsprovisionen, übernommene Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtkosten für die Betreuungskräfte, Arzneimittel, Pflegemittel, etc.
Die außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich von der Person geltend gemacht werden, die die Ausgaben tatsächlich hat. Dies bedeutet, dass dies nicht zwingend die betreute Person selbst sein muss. Hierbei kann es sich auch um unterhaltsverpflichtete Personen, wie Ehepartner oder Kinder handeln.
Wichtig für die Abzugsfähigkeit ist der Nachweis, dass die Ausgaben für die 24-Stunden Pflege tatsächlich angefallen sind. Dieser Nachweis kann mit Rechnungen, Zahlungsbelegen, etc. nachgewiesen werden. Diese sind unbedingt aufzuheben, da die Finanzämter diese bei Einreichen der Arbeitnehmerveranlagung oftmals anfordern.
 
Neuerungen beim Zuschuss zur 24 Stunden Pflege
 
Dieser Zuschuss wird vom Bundessozialamt ausbezahlt. Es handelt sich hier um einen Zuschuss zur Sozialversicherung der Betreuungskraft.
Früher war es zulässig, den Antrag bis spätestens 6 Monate nach Beginn der Betreuung beim Bundessozialamt einzureichen und der Zuschuss wurde für diese Zeit rückwirkend gewährt. Seit kurzem wird der Zuschuss nur noch für 1 Monat rückwirkend gewährt. Das bedeutet, dass der Antrag sofort nach Betreuungsbeginn mit den bereits vorhandenen Unterlagen beim zuständigen Bundessozialamt eingereicht werden muss, da ansonsten der Zuschuss für diesen Monat verloren geht.
Gesetzlich war schon immer festgelegt, dass der Antrag schnellstmöglich eingereicht werden muss. Kulanterweise wurde von Seiten des Bundessozialamt eine Frist von 6 Monaten gewährt. Dies geht nun nicht mehr und die Frist ist 1 Monat!